Gemeinsam Zukunft gestalten

Statuten der Stiftung

1. Name
Unter dem Namen „Champions´ Aid Stiftung der Spitzensportler für hilfsbedürftige Kinder“ (nachstehend „Stiftung“ genannt) wird eine gemeinnützige Stiftung im Sinne und gemäss den Vorschriften von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet.

2. Sitz
Die gemeinnützige Stiftung hat ihren Sitz in 8008 Zürich. Der Sitz kann jederzeit vom Stiftungsrat abgeändert werden.

3. Dauer
Die Dauer der Stiftung ist unbestimmt.

4. Zweck, Mittel, Grundsätze
Die Stiftung bezweckt:
Die Unterstützung und Förderung von Institutionen, Personen und Projekten im In- und Ausland, welche sich in gemeinnütziger Weise zugunsten hilfsbedürftiger Kinder engagieren. Insbesondere bezweckt sie die Erteilung von Stipendien an hilfsbedürftigen Kindern. Die Stiftung kann in diesen Bereichen auch direkte Unterstützungsleistungen an natürliche Personen ausrichten.

Die Stiftung kann alle Rechts- und Tathandlungen vornehmen, die zur Verfolgung des Stiftungszwecks dienlich sind. Sie kann Grundstücke erwerben, überbauen, dingliche Rechte daran begründen, verkaufen, vermieten und verpachten. Bei einem Grundstücksverkauf ist der Erlös wiederum zur Erreichung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Kapital und Gewinn der Stiftung sind ausschliesslich für die obigen Zwecke zu verwenden.

Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen, sondern gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

5. Stiftungskapital
Der Stifter widmet der Stiftung ein Anfangskapital in Höhe von Fr. 30.000,-.

Im übrigen erfolgt die Finanzierung der Stiftung durch freiwillige Zuwendungen Dritter sowie durch Vermögensanlage des vorhandenen Stiftungsvermögens.

Das Kapital ist zu erhalten und soll, soweit möglich, weiter angehäuft werden. Die Zuwendungen erfolgen in einem sinnvollen Verhältnis zur Substanz des Stiftungsvermögens und der vorhandenen Liquidität. Auf die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Liquidität ist besonderes Gewicht zu legen.

6. Organisationsreglement
Der Stiftungsrat kann über die Organisation der Stiftung und die Einzelheiten der Durchführung des Stiftungszweckes ein Reglement erlassen. Das Reglement und allfällige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

7. Stiftungsrat, Beschlussfassung
Organ der Stiftung ist ein aus drei bis fünf Mitgliedern bestehender Stiftungsrat. Die ersten Stiftungsräte werden durch den Stifter bestimmt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet jeweils mit der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Über die Beschlüsse des Stiftungsrates wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

Die Mitglieder des Stiftungsrates beziehen kein Honorar. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Es können hingegen stiftungsbezogene Aufwendungen angemessen entschädigt werden.

8. Zeichnungsberechtigung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigung der einzelnen Stiftungsräte.

9. Verwaltung
Der Stiftungsrat kann für die Verwaltung des Stiftungsvermögens externe Stellen beiziehen.

10. Rechnungslegung
Die Rechnung der Stiftung ist jeweils auf das Kalenderjahr abzuschliessen, erstmals auf den 31. Dezember 2006.

11. Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht zum Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszweckes zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

12. Änderung des Stiftungsstatuts
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen.

13. Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung kann aufgelöst werden, sofern sie während zwei aufeinanderfolgender Jahre keine Zuwendungen erhalten hat und das Stiftungsvermögen Fr. 30.000,- unterschreitet.

Im Falle der Auflösung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden oder auf eine gemeinnützige steuerbefreite bereits bestehende Stiftung oder Organisation zu übertragen. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter oder seine Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Die Liquidation wird durch den Stiftungsrat besorgt, welcher so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

14. Aufsicht über die Stiftung
Die Stiftung untersteht der Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes des Inneren.

15. Eintrag im Handelsregister
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen.

Anhang zur Stiftungsurkunde:
In Ausführung von Art. 7 Abs. 1 der Stiftungsurkunde werden folgende Personen als Stiftungsräte bezeichnet: Thomas Gerull, Dr. Rafael Nickel, Michael Voelkel

Der Stiftungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 10. September 2009 vom Rücktritt von Pierre Schaerer aus dem Stiftungsrat Kenntnis genommen.

Der Stiftungsrat konstituiert sich neu wie folgt:

Thomas Gerull, Präsident des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift
Dr. Rafael Nickel, Mitglied des Stiftungsrates ohne Zeichnungsberechtigung
Michael Voelkel, Mitglied des Stiftungsrates ohne Zeichnungsberechtigung

Der Stiftungsrat hat diese Mutationen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich zur Eintragung anzumelden.

In Ausführung von Art. 11 Abs. 1 der Stiftungsurkunde wählt der Stiftungsrat folgende Revisionsstelle: Interwip AG, Internationale Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft, Grabenstrasse 32, CH-6301 Zug

Die Annahmeerklärung liegt vor.

Die vorstehende Urkunde mit dem beigehefteten Bestandteil bildenden Anhang zur Stiftungsurkunde enthält die dem Urkundsbeamten von dem eingangs genannten Stifter mitgeteilten Willenserklärungen.

Diese Urkunde und der Anhang zur Stiftungsurkunde sind von der Stifterin in Gegenwart des Urkundsbeamten gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden.

Zürich im Jahr 2009